Haftung und Versicherung beim Hundesitten
Klare Absprachen machen jede Betreuung entspannter. Auf dieser Seite erfährst du, wer für den Hund haftet, was die Privathaftpflicht abdeckt und was Hundehalter und Sitter vor der ersten Betreuung schriftlich festhalten sollten.
Dieser Ratgeber bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Wer haftet, wenn der Hund einen Schaden anrichtet?
Nach Art. 56 OR haftet für einen Schaden, den ein Tier anrichtet, wer das Tier hält. Der Halter wird nur entlastet, wenn er nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt bei der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet hat, oder dass der Schaden auch dann passiert wäre.
Halter ist dabei nicht automatisch der Eigentümer. Gemäss saldo ist entscheidend, wer den Hund in seiner Obhut hat und ihn deshalb überwachen und kontrollieren muss.
Wer ist während der Betreuung Halter?
Das hängt davon ab, wie lange und wie regelmässig jemand den Hund betreut. Wo genau die Grenze liegt, beurteilen Gerichte und Versicherungen im Einzelfall.
Wer nur einige Stunden auf einen Hund aufpasst oder einem Freund einen Gefallen tut, gilt in der Regel als Hilfsperson. Gemäss AXA und Tier im Recht bleibt dann der Hundehalter haftbar. Laut saldo gilt das auch, wenn du während der Ferien eines Freundes auf dessen Tier aufpasst.
Wer regelmässig auf einen Hund aufpasst oder ihn länger bei sich hat, kann selbst als Halter gelten. Darauf weisen die Mobiliar, die AXA und Tier im Recht hin.
Auch wer Hunde gewerblich betreut, zum Beispiel als Hundesitter mit Vertrag oder in einer Pension, kann gemäss Tier im Recht aufgrund seiner Erfahrung im Umgang mit Hunden selbst als Halter gelten. Tier im Recht und Generali empfehlen deshalb eine passende Betriebshaftpflichtversicherung. Mehr dazu findest du unter Gewerbliche Betreuung.
Wer einen Hund im Auftrag betreut, haftet dem Hundehalter ausserdem für eine getreue und sorgfältige Ausführung der Betreuung. Das regelt Art. 398 Abs. 2 OR. Fragt deshalb vor einer längeren oder bezahlten Betreuung beide kurz bei eurer Versicherung nach.
Was deckt die Privathaftpflicht?
Schäden, die dein Hund bei Dritten verursacht, sind in der Privathaftpflicht in der Regel gedeckt. Das gilt gemäss Mobiliar und Generali auch dann, wenn eine Hilfsperson den Hund vorübergehend beaufsichtigt.
Laut Generali decken viele Haftpflichtversicherungen auch die private Betreuung fremder Hunde mit ab, zum Beispiel während der Ferien. Oft musst du die Betreuung aber trotzdem bei deiner Versicherung anmelden.
Der Selbstbehalt beträgt gemäss Mobiliar in der Regel 200 bis 500 Franken pro Schadenfall.
Diese Fragen klärst du mit deiner Versicherung
Als Hundehalter
- Bin ich gedeckt, wenn jemand meinen Hund mehrere Tage oder regelmässig betreut?
- Wie hoch sind meine Deckungssumme und mein Selbstbehalt?
Als Sitter
- Deckt meine Privathaftpflicht Schäden durch einen Hund, den ich betreue?
- Muss ich die Betreuung eines fremden Hundes bei meiner Versicherung anmelden?
- Sind Schäden am betreuten Hund selbst gedeckt, zum Beispiel über eine Deckung für anvertraute Sachen?
- Brauche ich bei regelmässiger oder bezahlter Betreuung eine zusätzliche Versicherung?
Kantonale Unterschiede
Neben dem Bundesrecht gelten für Hunde viele kantonale Regeln. Die meisten Kantone schreiben Hundehaltern eine Haftpflichtversicherung vor, und die verlangte Mindestdeckung ist unterschiedlich hoch. Gemäss Mobiliar verlangen zum Beispiel Zürich, Freiburg und Schaffhausen mindestens 1 Million Franken, Bern, Basel-Landschaft, Thurgau und das Tessin mindestens 3 Millionen Franken. Im Kanton Waadt ist die Versicherung nach Art. 15 LPolC ebenfalls Pflicht. Laut Helvetia reichen die kantonalen Mindestdeckungen von 1 bis 5 Millionen Franken.
Einige Kantone verbieten bestimmte Rassen oder verlangen eine Bewilligung. Im Kanton Zürich sind die Rassen der Rassetypenliste II verboten, zu der seit dem 1. Januar 2025 auch der Rottweiler gehört. Solche Hunde aus anderen Kantonen dürfen höchstens 30 Tage im Jahr im Kanton Zürich sein und müssen im öffentlichen Raum Leine und Maulkorb tragen. Im Kanton Basel-Stadt brauchen bestimmte Rassen eine Bewilligung. Wer einen solchen Hund ausführt, muss mindestens 18 Jahre alt sein, die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen und darf dabei keinen weiteren Hund mitnehmen.
Auch das Ausführen mehrerer Hunde kann eine Bewilligung erfordern. In den Kantonen Bern und Genf gilt das ab vier Hunden gleichzeitig.
Wer gewerblich mehr als fünf Tiere pro Tag betreut, braucht eine kantonale Bewilligung, wie zum Beispiel der Kanton Zürich erklärt. Seit der Revision der Tierschutzverordnung vom 1. Februar 2025 müssen diese Personen gemäss Tier im Recht zudem eine Weiterbildung absolvieren. Betreut jemand einen Hund länger als drei Monate, muss der Halterwechsel gemäss dem Veterinärdienst Luzern in der Hundedatenbank AMICUS gemeldet werden.
Neu sind auch Kurspflichten für Hundehalter. Im Kanton Zürich müssen seit dem 1. Juni 2025 alle Hundehalter einen praktischen Kurs besuchen, im Kanton Basel-Stadt seit dem 1. April 2025 alle, die zum ersten Mal einen Hund halten. Diese Pflichten gelten für den Halter und nicht für einen Sitter, der den Hund kurz betreut.
Welche Regeln in deinem Kanton gelten, erfährst du beim kantonalen Veterinäramt. Eine Übersicht für jeden Kanton bietet Tier im Recht.
Was ihr vor der ersten Betreuung schriftlich festhalten solltet
Mit einer kurzen schriftlichen Vereinbarung wisst ihr beide, woran ihr seid. Unsere Vorlage passt auf eine Seite und lässt sich von Hand ausfüllen. Darin haltet ihr die Kontaktdaten von Hundehalter und Sitter sowie die Angaben zum Hund fest. Ihr legt den Zeitraum und den Ort der Übergabe und Rückgabe fest und notiert Futter, Medikamente und Gewohnheiten. Ausserdem tragt ihr den Tierarzt, einen Notfallkontakt und eine Kostengrenze für Behandlungen ein. Am Ende ergänzt ihr besondere Hinweise, den Preis und die Zahlung und unterschreibt beide.
Quellen
- Art. 56 OR, Haftung für Tiere (fedlex.admin.ch)
- Art. 398 OR, Haftung für getreue Ausführung (fedlex.admin.ch)
- saldo: Zehn Fragen zur Haftung des Tierhalters (2017, aktualisiert 2020)
- Tier im Recht: Tierhalter (haftpflichtrechtlich)
- AXA: Wenn das Haustier zum Streitfall wird
- Mobiliar: Haftpflichtversicherung für Hund und Katze
- Generali: Haftpflichtversicherung für Hunde
- Helvetia: Hundehaftpflicht
- Kanton Waadt: Loi sur la police des chiens (LPolC)
- Kanton Zürich: Verbotene Hunderassen
- Kanton Zürich: Obligatorische Hundekurse für alle Hundehaltenden ab Juni 2025
- Kanton Zürich: Bewilligung gewerbsmässiger Tierbetreuungsdienst
- Kanton Basel-Stadt: Bewilligungspflichtige Hunderassen
- Kanton Basel-Stadt: Hundekurse
- Kanton Bern: Ausführen von mehr als drei Hunden
- Kanton Genf: Autorisation pour promener des chiens
- Tier im Recht: Revidierte Tierschutzbestimmungen treten am 1. Februar 2025 in Kraft
- Veterinärdienst Luzern: Merkblatt Hundedatenbank AMICUS
- Tier im Recht: Hunderecht in den Kantonen